>>Haftungsfragen in Vereinen<<

Das sollten Sie wissen:

Die Haftung von Vereinen und Organen im Außen- und Innenverhältnis ist ein komplexes Thema. In diesem Artikel erklären wir Ihnen verschiedene Haftungsszenarien und informieren Sie über Haftungsbeschränkungen. Außerdem gehen wir genauer auf den Punkt Haftung von Führungskräften und Vereinsmitglieder ein und zeigen Ihnen einige Schadenbeispiele und Absicherungsmöglichkeiten.

Grundsätzlich werden folgende Haftungsformen in Vereinen und Verbänden unterschieden:

  • Haftung im Außenverhältnis – Verein und Organe
  • Haftung im Innenverhältnis – Regress gegen Organe / Mitglieder wegen Haftung des Vereins im Außenverhältnis
  • Haftung im Innenverhältnis – wegen Eigenschäden

Haftung im Außen- und Innenverhältnis - was bedeutet das?

Die Grundlage für Haftungsfragen bildet der § 31 BGB – Haftung des Vereins für Organe. Er besagt…

Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.

Das bedeutet, dass der Verein für schuldhaftes Verhalten seiner Organe bei satzungsgemäßen Tätigkeiten voll haftet. Das gilt insbesondere für den Vorstand, Geschäftsführer, Justiziar und leitende Angestellte.

Das Organ haftet persönlich für eigenes Verschulden, auch gesamtschuldnerisch mit dem Verein. Dabei umfasst die Haftung gegenüber Dritten die Mitglieder, Gläubiger, Finanzämter, Sozialversicherungsämter u. s. w.
Daneben ist auch die Haftung durch Regelung der Satzung möglich, insbesondere bei Überschreiten von Vertretungsmächten.

Im Falle einer Insolvenz stellt sich das beispielsweise lt. § 42 BGB Insolvenz wie folgt dar:

Für den Verein:
(1) Der Verein wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und mit Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen worden ist, aufgelöst. (…)

Für den Vorstand:
(2) Der Vorstand hat im Falle der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen. Wird die Stellung des Antrags verzögert, so sind die Vorstandsmitglieder, denen ein Verschulden zur Last fällt, den Gläubigern für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich; sie haften als Gesamtschuldner.

Hier ein Beispiel, was der § 42 BGB in Ernstfall bedeutet:
Ein Verband vergibt Honorarverträge. Nach einer Betriebsprüfung verlangt die Rentenversicherung für einen Zeitraum von 7 Jahren und für 3 Beschäftigte Renten-, Arbeitslosen- und Krankversicherungsbeiträge in Höhe von 245.000 EUR vom Verband. Es seien keine Freiberufler, sondern Scheinselbständige beschäftigt worden.
Die Anordnung ist sofort vollziehbar, eine Klage dagegen nimmt Jahre in Anspruch. Der Verband ist bilanziell überschuldet und insolvent.

Dagegen regelt der § 69 Abgabenordnung die Haftung der Vertreter:
Die in den §§ 34 und 35 bezeichneten Personen haften, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37) infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt oder soweit infolgedessen Steuervergütungen oder Steuererstattungen ohne rechtlichen Grund gezahlt werden. Die Haftung umfasst auch die infolge der Pflichtverletzung zu zahlenden Säumniszuschläge.

Hier gibt es keine spezialgesetzlichen Haftungsvorschriften. Im Innenverhältnis gilt der Grundsatz:

Pflicht zur ordnungsgemäßen Führung aller Vereins- bzw. Verbandsgeschäfte analog § 43 GmbHG (ordentlicher Kaufmann).

Führungskräfte begründen ihre Hauptpflichten aus §§ 664-670 BGB. Innerhalb ihres Auftragsverhältnisses obliegen ihnen Sorgfaltspflichten, deren Verletzung gem. §§ 280, 311 II BGB Haftungen begründen können.

Eine weitere Anspruchsgrundlage für eine Haftung gegenüber dem Verein/Verband/der Stiftung kann sich auch aus der jeweiligen Satzung sowie aus internen Regelungen ergeben. Die Haftung richtet sich danach, welche Aufgabenbereiche delegiert werden. Beschränkungen außerhalb der Satzung wirken nur im Innenverhältnis.

Grundsätzlich muss im Rahmen der Organhaftung jeder nur für die eigenen Pflichtverletzungen einstehen.  Allerdings können Führungskräfte auch im Rahmen des Überwachungs- und Auswahlverschuldens betroffen sein.

Beispiele für Pflichten im Innenverhältnis:

  • Einhalten der Vereinssatzung
  • Weisungspflichten
  • Informations- und Treuepflichten
  • Geschäftsführungspflichten
  • risikobehaftete Rechtsgeschäfte nicht ohne Absicherung abschließen

Bei Missachtung dieser Pflichten haften Führungskräfte gegenüber dem Verein, Verband oder der Stiftung, wenn sie die Geschäfte schuldhaft, also vorsätzlich oder fahrlässig verletzen.

Wichtig ist hier zu wissen, dass die Haftung nicht durch Satzung ausgeschlossen werden kann.

Hier zwei Schadenbeispiele, wie Sie im Innverhältnis in die Haftung kommen können:
Der ehrenamtliche Vorstand der freien Schule gGmBH versäumt es, bei dem auslaufenden Mietvertrag eine Verlängerungsoption zu nutzen. Im Ergebnis muss nun eine deutlich höhere Miete an die Stadt bezahlt werden.
Per Verlängerungsoption wäre dagegen weitere 10 Jahre die alte Miete zu zahlen gewesen. Der Schaden für den Betreiber der Schule in den sechsstelligen Bereich. (Variante: Für grobe Fahrlässigkeit gibt es keine Anhaltspunkte.)

Der Verein erhält für eine Investition Zuwendungen. Diese sind an Zuwendungsrichtlinien (Ausschreibungen, Auswahl der Firmen…) gekoppelt. Man hat dies nicht so ernst genommen oder nicht an die handelnden Personen kommuniziert. Bei der Abrechnung wird dies beanstandet und die Zuwendung zurückgefordert.

Besondere Haftungsszenarien für Vereine

Zum einen gibt es die Spendenhaftung, das bedeutet die Haftung für fehlerhaft ausgestellte Spendenquittungen gem. § 10 b IV EstG insbesondere, wenn Zuwendungen nicht für den steuerbegünstigten Zweck verwendet werden.
Zum anderen gibt es Besonderheiten bei Aufzeichnungs- und Buchführungspflichten gem. § 27 III i.V.m. § 259 BGB. Das besagt, dass den Gesamtvorstand eine Informations- und Überwachungspflicht mit besonders hohen Erwartungen trifft.

Eine weitere Gefahr ist die Haftung aufgrund von Datenschutzverletzungen. Die EU-DSGVO ist seit 25.05.2018 unmittelbar geltendes Recht ohne Übergangsvorschriften. Ergänzt wurde diese durch BDSG in der Fassung ab dem 25.05.2018 und weitere spezialgesetzliche Vorschriften.
Hier werden die erweiterten Informationspflichten, Auskunftsrechte, Löschungsrechte und Einschränkungsrechte geregelt.

Die Folgen bei Verstößen gegen die Datenschutzbestimmungen sind schmerzlich. Bußgelder bis zu 20 Mio. EUR oder 4% des Konzernumsatzes (der höchste Wert gilt) winken. Für Schadenersatzansprüche stehen die Beklagten zivilrechtlich in der Haftung. Sie können gegenüber dem Unternehmen (Kläger = betroffene Externe oder Beschäftigte), der Geschäftsleitung (Kläger = Unternehmen) und dem internen oder externen Datenschutzbeauftragten (Kläger = das Unternehmen) direkt oder im Regressweg geltend gemacht werden.

Das könnte zum Beispiel passieren:

  • Durch mangelhaften Schutz des verbandseigenen Intranets werden personenbezogene Daten von Mitgliedern veröffentlicht. Die Mitglieder fordern Schadenersatz und es wird ein hohes Bußgeld verhängt.
  • Auf der Internetseite einer Schule werden die Bilder des letzten Sportfestes veröffentlicht, ohne vorher die Zustimmung der Eltern einzuholen.

Möglichkeit der Haftungsbeschränkung

Mangelnde Erfahrung reicht nicht um sich zu entlasten. Wer die nötigen Kenntnisse nicht besitzt, darf ein solches Amt nicht übernehmen.

Bei der Ressortaufteilung gelten die Grundzüge wie bei der Aktiengesellschaft, GmbH und Genossenschaft. Es gibt keinen generellen Haftungsausschluss, nur weil ein anderes Ressort betroffen ist. Solange kein Verdachtsmoment vorliegt, haben laut BGH zumindest alle Mitglieder eine Gesamthaftung, die sich bei den nicht betroffenen Ressorts auf eine Kontrollpflicht beschränkt.

Übertragung von Verantwortung muss stets überwacht werden, ansonsten ist es nicht möglich, sich zu entasten. Wer Aufgaben abtritt, also delegiert, kann sich dadurch nicht komplett aus der Verantwortung ziehen!

Es bleibt immer bei der Pflicht der Führungskräfte, alle Beschlüsse der Mitgliederversammlungen auf Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen. Falls dies geschehen ist, haftet der Vorstand nicht für solche Beschlüsse, die durch die Mitgliederversammlung entschieden und getragen werden.

Haftung von Führungskräften

Geregelt werden die Grundsätze der Haftung in § 31, 31a und 31b des BGB:

https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__31.html

Bei der Haftung von Geschäftsführern wird hier unterschieden zwischen hauptamtlich oder ehrenamtlich tätig. Während der hauptamtliche Geschäftsführer Haftung für Vorsatz und jede Art der Fahrlässigkeit leisten muss, greift beim ehrenamtlichen die Haftungsbeschränkung auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz. Hier gilt, dass Handeln mit ordentlich und gewissenhaften Sorgfaltsmaßstab, insbesondere ordnungsgemäße Verwaltung des Vereinsvermögens, d. h. auch risikoadäquaten Versicherungsschutz besorgen, als Vorstandsaufgabe gesehen wird (BGH 26.11.1985, VI ZR 9/85).

Für ehrenamtliche Geschäftsführer gilt entgegen seit 2009 das Haftungsprivileg zur Stärkung des Ehrenamtes. Hier gibt es die Option der internen Haftungsfreistellung für Ansprüche Dritter. Allerdings ist das nur bei liquiden Vereinen/Verbänden möglich und das Privileg greift nur in Fälle, in denen der Ehrenamtliche jährlich nicht mehr als 840 € Aufwandsentschädigung erhält (Stand: 07.2021).

Für Prokuristen gelten die gleichen Haftungsgrundsätze wie bei der sonstigen Angestelltenhaftung. D. h. bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit vollumfänglich, bei mittlerer anteilig und bei leichter Fahrlässigkeit gibt es eine Haftungsfreistellung. Insgesamt ist das jedoch Einzelfallabhängig, auch unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit.

Haftung von Mitgliedern

Für ehrenamtliche Mitglieder gilt das Haftungsprivileg durch das Ehrenamtsstärkungsgesetz vom 21. März 2013. Das entspricht im Wesentlichen der Systematik des § 31a BGB und greift auch hier nur, wenn der Ehrenamtliche nicht mehr als 840 € Aufwandsentschädigung erhält (Stand: 07/2021).

Ein BGH-Beschluss vom 15.11.20211 Az.: II ZR 304/09 besagt:
Verursacht ein Vereinsmitglied durch grob fahrlässiges Handeln einen Schaden des Vereins, kommt eine Haftungsprivilegierung des Mitglieds auch bei unentgeltlicher Tätigkeit nicht in Betracht.

Klassische Schäden im Bereich der Haftung von Führungskräften

  • Verstreichen lassen von Kündigungsfristen, sei es bei Mietverträgen oder Verträgen mit Versorgern (Strom, Gas) oder Versicherungen
  • Verlust der Gemeinnützigkeit durch fehlerhafte Verwendung von Spenden
  • Verjähren lassen von Mitgliedsbeiträgen
  • Zahlung überhöhter Rechnungen
  • Unwirksame Kündigung von Personal
  • Fehlerhafte Beantragung von Zuschüssen
  • Schäden im Zusammenhang mit Veranstaltungen
  • Verstreichen lassen von Rechtsmittelfristen

Schadenbeispiel fehlerhafte Beantragung von Fördermitteln

Bei einer bestehenden Schule wurde zusätzlich ein Hort mit der Betreuung der Kinder am Nachmittag in Leben gerufen. Bei der Beantragung der Fördermittel wurde folgendes überlesen:

„Ausnahmen gelten für neu gegründete Kindertageseinrichtungen im laufenden Kalenderjahr des Eröffnungsbewilligungsjahres. Für diese Neueinrichtungen muss der Antrag spätestens im Monat der Betriebsaufnahme beim Referat für Bildung und Sport eingegangen sein.“

Die Eröffnung des Hortes erfolgte im September nach den Sommerferien, die Anträge wurden im November für das laufende Jahr und das neue Jahr abgegeben.

Schaden: 25.000 EUR für die Monate September-Dezember

Schadenbeispiel Vereinsmitglieder

Dem Schatzmeister des Vereins unterläuft bei der Überweisung eines hohen Betrags ein Zahlendreher bei der Kontonummer. Das Geld kann nicht mehr zurückgeholt werden.

Absicherung der Haftungsrisiken

Auf jeden Fall unerlässlich ist der Abschluss einer Betriebshaftpflichtversicherung durch den Verein, Verband oder die Stiftung. Sie schützt vor Haftpflichtansprüchen Dritter infolge von Personen- oder Sachschäden. Damit sind die für die juristische Person Handelnden grundsätzlich mitversichert, nicht nur der Verein, Verband oder die Stiftung.

Die Betriebshaftpflichtversicherung regelt aber nur unzureichend den Schutz bei Inanspruchnahme infolge sogenannter unmittelbarer Vermögensschäden.

Dafür sind in der Regel separate Vermögensschaden-Haftpflichtversicherungen erforderlich. Hier gibt es zwei Varianten:

  • Versicherung des Vereins
  • Persönliche Versicherung der Führungskraft

Für den Verein, Verband oder die Stiftung gibt es die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung in Form der D&O-Versicherungen und/oder „klassischen“ Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung mit Dritt- und (erweiterter) Eigenschadendeckung. Der Versicherungsumfang umfasst den Schutz der juristischen Personen bei Haftpflichtansprüchen Dritter.

Grundsätzlich sind die für die juristische Person handelnden Führungskräfte mitversichert, nicht nur der Verein, der Verband oder die Stiftung selbst. Große Unterschiede bestehen insbesondere im Innenhaftungsbereich (für Schäden, die infolge von Pflichtverletzung nur bei der juristischen Person entstehen).

Nicht immer besteht ausreichender Schutz der Führungskräfte, wenn ihnen Vermögensschäden infolge von behaupteten Pflichtverletzungen vorgeworfen werden, z. B. weil…

  • keine Versicherung des Vereins, Verbands oder der Stiftung besteht
  • keine oder eine nur ungenügende Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung besteht
  • der Versicherungsschutz im Innenhaftungsbereich fehlt oder ungenügend ist
  • die Führungskraft lieber selbst Herr ihres Versicherungsschutzes bleiben will (insbesondere für die Zeit nach dem Ausscheiden), anstatt von anderen abhängig zu sein

Was ist die Eigendeckung (Innenansprüche gegen Organe)?

Der Versicherer bietet den Vereinsorganmitgliedern Versicherungsschutz für den Fall, dass sie wegen eines bei Ausübung satzungsgemäßer Tätigkeit von ihnen begangenen Verstoßes, vom Verein für einen Vermögensschaden haftpflichtig gemacht werden = eingeschränkte Eigenschadendeckung.

Vorteile gegenüber einer klassischen D&O für den Verein/Vorstand:

Die Vereinsorganmitglieder (Vorstände) sind versicherte Person des Vertrages und genießen somit auch nach Ihrem Ausscheiden aus dem Verein Versicherungsschutz als versicherte Person. Außerdem ist bei der D&O der Verein Versicherungsnehmer und entscheidet, ob den ehemaligen Vorständen Versicherungsschutz zur Verfügung gestellt wird.

Erweiterte Eigenschadenabdeckung

Der Versicherungsnehmer genießt Versicherungsschutz für Vermögensschäden, die er infolge eines bei Ausübung satzungsgemäßer Tätigkeit von den bezeichneten Organen und Personen fahrlässig begangenen Verstoßes unmittelbar erlitten hat (erweiterte Eigenschadendeckung).

Damit ist Deckung ab einfacher Fahrlässigkeit gemeint, unabhängig von Haftungsprivilegien. Hier besteht kein Anspruch einer versicherten Person auf Leistung des Versicherers, sondern unmittelbarer Anspruch des Versicherungsnehmers gegen den Versicherer. Das hat große Bedeutung dort, wo Haftungsprivilegen bestehen und / oder gemeinnützige / öffentliche Interessen verfolgt werden (Ehrenamt, NPO, Öffentlicher Dienst). Außerdem werden gerichtliche Inanspruchnahmen weitestgehend vermieden, was zur Wahrung des Betriebs- oder Vereinsfriedens beiträgt.

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