Hier gibt es keine spezialgesetzlichen Haftungsvorschriften. Im Innenverhältnis gilt der Grundsatz:
Pflicht zur ordnungsgemäßen Führung aller Vereins- bzw. Verbandsgeschäfte analog § 43 GmbHG (ordentlicher Kaufmann).
Führungskräfte begründen ihre Hauptpflichten aus §§ 664-670 BGB. Innerhalb ihres Auftragsverhältnisses obliegen ihnen Sorgfaltspflichten, deren Verletzung gem. §§ 280, 311 II BGB Haftungen begründen können.
Eine weitere Anspruchsgrundlage für eine Haftung gegenüber dem Verein/Verband/der Stiftung kann sich auch aus der jeweiligen Satzung sowie aus internen Regelungen ergeben. Die Haftung richtet sich danach, welche Aufgabenbereiche delegiert werden. Beschränkungen außerhalb der Satzung wirken nur im Innenverhältnis.
Grundsätzlich muss im Rahmen der Organhaftung jeder nur für die eigenen Pflichtverletzungen einstehen. Allerdings können Führungskräfte auch im Rahmen des Überwachungs- und Auswahlverschuldens betroffen sein.
Beispiele für Pflichten im Innenverhältnis:
- Einhalten der Vereinssatzung
- Weisungspflichten
- Informations- und Treuepflichten
- Geschäftsführungspflichten
- risikobehaftete Rechtsgeschäfte nicht ohne Absicherung abschließen
Bei Missachtung dieser Pflichten haften Führungskräfte gegenüber dem Verein, Verband oder der Stiftung, wenn sie die Geschäfte schuldhaft, also vorsätzlich oder fahrlässig verletzen.
Wichtig ist hier zu wissen, dass die Haftung nicht durch Satzung ausgeschlossen werden kann.
Hier zwei Schadenbeispiele, wie Sie im Innverhältnis in die Haftung kommen können:
Der ehrenamtliche Vorstand der freien Schule gGmBH versäumt es, bei dem auslaufenden Mietvertrag eine Verlängerungsoption zu nutzen. Im Ergebnis muss nun eine deutlich höhere Miete an die Stadt bezahlt werden.
Per Verlängerungsoption wäre dagegen weitere 10 Jahre die alte Miete zu zahlen gewesen. Der Schaden für den Betreiber der Schule in den sechsstelligen Bereich. (Variante: Für grobe Fahrlässigkeit gibt es keine Anhaltspunkte.)
Der Verein erhält für eine Investition Zuwendungen. Diese sind an Zuwendungsrichtlinien (Ausschreibungen, Auswahl der Firmen…) gekoppelt. Man hat dies nicht so ernst genommen oder nicht an die handelnden Personen kommuniziert. Bei der Abrechnung wird dies beanstandet und die Zuwendung zurückgefordert.