Die Dienstunfähigkeit ist ein Begriff aus dem Bundesbeamtengesetzt. Hierin ist geregelt, dass ein Beamter dann als dienstunfähig gilt, wenn er nicht mehr dauerhaft in der Lage ist seine dienstlichen Verpflichtungen zu erfüllen. Wann das so ist, entscheidet der Arbeitgeber. Wichtig zu wissen ist hier, dass Dienstunfähigkeit nicht gleich Berufsunfähigkeit ist. Das bedeutet, dass der Dienstherr dem Betroffenen auch eine andere Tätigkeit zuteilen kann. Außerdem ist ein Beamter aufgrund einer Dienstunfähigkeit nicht gleichzeitig aus Sicht einer Versicherungsgesellschaft berufsunfähig. Das kann unter Umständen bedeuten, dass eine Berufsunfähigkeitsrente nicht ausbezahlt wird.
Vorsicht geboten ist auch bei jüngeren Staatsdienern, insbesondere für Beamte auf Probe, denn das sogenannte Ruhegeld wird vom Staat erst nach fünf Jahren Dienstzeit gewährt.